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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14f
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz

(1) 1Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). 2Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. 3Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. 3Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.

(3) 1Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. 2Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.

(4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. 2Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. 3Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. 4Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 5Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 6Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. 7Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.

(6) 1Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. 2Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 351), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze22.12.2025BGBl. I Nr. 351
§ 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung
§ 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans
§ 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12g(weggefallen) § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
§ 12iSystemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität § 12jInfrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
§ 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen
§ 13jFestlegungs-
kompetenzen
§ 13kNutzen statt Abregeln § 13lUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen
§ 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
§ 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetz-
ausbaus; Festlegungs-
kompetenz; Verordnungs-
ermächtigung
§ 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 14fInfrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 15bSzenariorahmen des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz
§ 15cErstellung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff
§ 15dPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde
§ 15eHerausgabe von Daten § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
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Querverweise

Auf § 14f EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 43f (Änderungen im Anzeigeverfahren)
        § 43n (Vorhaben in Infrastrukturgebieten)
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