Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, einschließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers gelangen können, um dort Informationen für ein Netzanschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen, dass jedermann auf der gemeinsamen Internetplattform kostenlosen Zugang zu den technischen Anschlussbedingungen nach § 19 Absatz 1 sowie zu den Begründungen der Ergänzungen im Sinne des § 19 Absatz 1a Satz 4 erhält.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internetplattform mindestens Folgendes:
| 1. | das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung, | |
| 2. | den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertigstellung und | |
| 3. | die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6. |
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Übermittlung einer Zusammenfassung der Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform verlangen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.05.2024 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung | 08.05.2024 | |
| 29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
| 27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
netzen; Verordnungs-
ermächtigung § 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung § 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung § 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde § 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans § 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12g(weggefallen) § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen § 12iSystemstabilitätsbericht, Monitoring der Systemstabilität § 12jInfrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken § 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 13jFestlegungs-
kompetenzen § 13kNutzen statt Abregeln § 13lUmrüstung einer Erzeugungsanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung sowie von Trägheit der lokalen Netzstabilität; Betrieb des Betriebsmittels § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen § 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung § 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz § 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetz-
ausbaus; Festlegungs-
kompetenz; Verordnungs-
ermächtigung § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 14fInfrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz § 15bSzenariorahmen des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff; Festlegungskompetenz § 15cErstellung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff § 15dPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans Gas und Wasserstoff durch die Regulierungsbehörde § 15eHerausgabe von Daten § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
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Querverweise
Auf § 14e EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)