Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 2 - Netzanschluss (§§ 17 - 19a) |
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) 1Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 2Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) 1Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. 2Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 3Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4.
(4) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. 2Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
1. | nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 631/2016 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1), | |
2. | nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1388/2016 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und | |
3. | nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1447/2016 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1). |
(5) 1Die Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
21.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 17.12.2018 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien | 13.10.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen) § 17c(weggefallen) § 17dUmsetzung der Netzentwicklungs-
pläne und des Flächenentwicklungs-
plans § 17eEntschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17fBelastungsausgleich § 17gHaftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17hAbschluss von Versicherungen § 17iErmittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen § 17jVerordnungs-
ermächtigung § 18Allgemeine Anschlusspflicht § 19Technische Vorschriften § 19aUmstellung der Gasqualität; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 19 EnWG
28 Entscheidungen zu § 19 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die ...
- BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12
Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden
- BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12
- OLG Düsseldorf, 28.10.2020 - 3 Kart 842/19
- BGH, 26.02.2019 - EnVR 24/18
Anspruch einer Zweckgesellschaft zur Errichtung und zum Betrieb eines drei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 68/17
- OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 894/18
- OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
Höhe der Vergütung für Redispatch-Maßnahmen der Übertragungsnetzbetreiber
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15
Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG
- OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 804/18
Begriff der dezentralen Erzeugungsanlage i.S. von § 3 Nr. 11 EnWG
Querverweise
Auf § 19 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 23c (Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)