Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 2 - Netzanschluss (§§ 17 - 19a) |
(1) 1Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. 2Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
3In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. 4Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
(2) 1Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. 2Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. 3Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.
(3) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
2Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders zu berücksichtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 17.12.2018 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen) § 17c(weggefallen) § 17dUmsetzung der Netzentwicklungs-
pläne und des Flächenentwicklungs-
plans § 17eEntschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17fBelastungsausgleich § 17gHaftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17hAbschluss von Versicherungen § 17iErmittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-
Anbindungsleitungen § 17jVerordnungs-
ermächtigung § 17kErstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen § 18Allgemeine Anschlusspflicht § 19Technische Vorschriften § 19aUmstellung der Gasqualität; Verordnungs-
ermächtigung und Subdelegation
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Rechtsprechung zu § 18 EnWG
75 Entscheidungen zu § 18 EnWG in unserer Datenbank:
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- BayObLG, 21.05.2026 - 102 AR 81/26
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- OLG Brandenburg, 21.05.2026 - 5 U 69/24
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Zutrittsrecht des Netzbetreibers zur Demontage von Stromzählern
Querverweise
Auf § 18 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 36 (Grundversorgungspflicht)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)