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Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a)   
   Abschnitt 2 - Bundesbehörden (§§ 59 - 64a)   
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§ 63
Berichterstattung

(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). 2Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 2, §§ 15b, 15c, 68, 69 und 71.

(2) 1Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2022 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:

1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.

2Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 943/2019. 3Diese Analyse ist ab 2022 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu integrieren. 4In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen. 5In den Berichten nach Satz 1 stellt die Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her. 7Die Bundesregierung veröffentlicht die Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum 31. Januar 2023 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen vor.

(2a) (weggefallen)

(2b) 1Die Bundesnetzagentur informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres schriftlich oder elektronisch darüber, inwieweit diejenigen laufenden und abgeschlossenen Festlegungsverfahren nach § 29 Absatz 1, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens sechs Monate zuvor benannt hat, dazu beitragen können, die in § 1 genannten klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen. 2Die Information soll auch Angaben zum Stand und zum weiteren Verfahren, insbesondere zu den Zeitplänen, enthalten. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet die nach Satz 1 erhaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch an den Bundestag weiter.

(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. 2In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und Gasmarkt). 3In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. 4Die Bundesnetzagentur nimmt in den Bericht einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur auf. 5Sie berichtet über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und bewertet den Gesamtwirkungsgrad beim Betrieb der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie der von den Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen. 6Sie kann Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen aussprechen, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.

(3a) 1Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, 30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den Jahren des jeweiligen Betrachtungszeitraums maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). 2In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.

(3b) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Anforderungen aus § 19 Absatz 1a und 1b durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. 2Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. 3Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Verkehr erstmals zum 1. Juli 2024 und dann vierteljährlich aggregierte Daten, getrennt nach Ladeleistung von höchstens 22 Kilowatt und mehr als 22 Kilowatt, über die aktuelle Anzahl und die aktuelle kumulierte Ladeleistung nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte aller Netzanschlussebenen sowie deren jeweilige räumliche Verteilung nach Postleitzahl und Ort zur Verfügung. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten, die ihr nach einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung angezeigt worden sind. 5Die Informationen können insbesondere Angaben zu Betreiber, Standort, technischer Ausstattung und Zugänglichkeit des öffentlich zugänglichen Ladepunktes umfassen.

(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 351), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze22.12.2025BGBl. I Nr. 351
23.12.2025
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften18.12.2025BGBl. I Nr. 347
16.05.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung08.05.2024BGBl. I Nr. 151
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
29.07.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
27.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht16.07.2021BGBl. I S. 3026
14.08.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)08.08.2020BGBl. I S. 1818
21.12.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften17.12.2018BGBl. I S. 2549
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung22.12.2016BGBl. I S. 3106
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien13.10.2016BGBl. I S. 2258
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
30.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
01.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts21.07.2014BGBl. I S. 1066
28.12.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
01.11.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung25.10.2008BGBl. I S. 2101
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833

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Rechtsprechung zu § 63 EnWG

28 Entscheidungen zu § 63 EnWG in unserer Datenbank:

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Alle 28 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 63 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
          § 13e (Kapazitätsreserve)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 60 (Aufgaben des Beirates)
          § 64a (Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden)
Was ist das?

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