(1) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. 2Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. 2Diese betrifft insbesondere
Rechtsprechung zu § 64 EnWG
2 Entscheidungen zu § 64 EnWG in unserer Datenbank:
- LG München I, 11.03.2022 - 37 O 14213/21
Vergabe eines Stromkonzessionsvertrages
- OLG Schleswig, 25.03.2010 - 16 Kart 34/09
Bestimmung des maßgeblichen Kostenniveaus bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen ...
Querverweise
Auf § 64 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 64a (Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden)