(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) 1Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die dem Länderausschuss für die Abgabe einer Stellungnahme gewährte Frist muss angemessen sein, mindestens aber zwei Wochen ab Übersendung des Festlegungsentwurfs betragen. 3Weicht die Bundesnetzagentur von der Stellungnahme des Länderausschusses ab, so hat sie dies schriftlich zu begründen. 4Die Begründung ist dem Länderausschuss zur Verfügung zu stellen. 5In dringlichen Fällen kann bei Allgemeinverfügungen die Frist für eine Stellungnahme des Länderausschusses in Abweichung von Satz 2 eine Woche betragen, dabei sind die Sätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. 2Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) 1Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. 2Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
| 04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
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Rechtsprechung zu § 60a EnWG
17 Entscheidungen zu § 60a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des ...
- BGH, 13.11.2007 - KVR 23/07
Beteiligung der Bundesnetzagentur
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 27.03.2007 - 1 W 25/06
Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen Entscheidung der ...
- OLG Naumburg, 15.07.2008 - 1 W 25/06
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erledigung der Hauptsache eines ...
- OLG Naumburg, 27.03.2007 - 1 W 25/06
- OLG Koblenz, 23.07.2009 - W 77/09
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 - 202 EnWG 98/07
Energieversorgung: Zuständigkeit für eine Festlegung von Preisindizes zur ...
- OLG Stuttgart, 16.02.2009 - 202 EnWG 96/07
Energieversorgung: Zuständigkeit für die Festlegung von Preisindizes zur ...
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 26/07
Beteiligung der Bundesnetzagentur an Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung ...
- BGH, 29.04.2008 - KVR 20/07
Rechtsnatur von Festlegungen der Regulierungsbehörde zum Datenaustausch
- OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 W 1/09
Bestimmung des Ausgangsniveaus und Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen in ...
Querverweise
Auf § 60a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 64a (Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden)