Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a)   
   Abschnitt 2 - Bundesbehörden (§§ 59 - 64a)   
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Textdarstellung

  

§ 62
Gutachten der Monopolkommission

(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. 2Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. 3Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

(2) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. 2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. 3Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. 4Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554), in Kraft getreten am 04.08.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554

Rechtsprechung zu § 62 EnWG

10 Entscheidungen zu § 62 EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 62 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Monopolkommission
          § 46 (Beschlüsse, Organisation, Rechte und Pflichten der Mitglieder)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47c (Datenverwendung)
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