Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 8 - Monopolkommission (§§ 44 - 47) |
(1) 1Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. 2Das Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das Gutachten zu erstellen ist. 3Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. 4Darüber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen erstellen. 5Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) 1Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.
(3) 1Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. 2Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor. 3Die Bundesregierung nimmt zu den Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für angezeigt hält. 4Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der Gutachten aus. 5Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. 6Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
(4) 1In ihren Gutachten kann die Monopolkommission Empfehlungen für die Durchführung von Sektoruntersuchungen nach § 32e Absatz 1 aussprechen. 2Soweit das Bundeskartellamt der Empfehlung für eine Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des Gutachtens nicht gefolgt ist, nimmt es Stellung zu der Empfehlung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.11.2023 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze | 25.10.2023 | |
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
Rechtsprechung zu § 44 GWB
9 Entscheidungen zu § 44 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2021 - KVR 34/20
CTS Eventim/Four Artists
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2017 - 3 L 115/15
Informationsanspruch gegenüber der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der ...
- KG, 07.11.2001 - KartVerg 8/01
Bücherumzug II - Anweisung zur Neubewertung
- OLG Düsseldorf, 08.12.2003 - Kart 35/03
Untersagung des Stromanschlusses an ein Arealnetz wegen der missbräuchlichen ...
- BGH, 24.06.2003 - KVR 14/01
BGH entscheidet im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/ Tobaccoland
- OLG Düsseldorf, 26.03.2014 - U (Kart) 43/13
Amtshaftungsklage über 1,1 Milliarden Euro abgewiesen
- OLG Düsseldorf, 30.03.2009 - 2 Kart 10/08
Verhängung von Geldbußen wegen kartellrechtswidriger Quotenabsprachen von ...
- VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13
Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts
- VGH Hessen, 30.06.2015 - 6 A 1098/13
§ 44 GWB in Nachschlagewerken
- § 44 GWB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Monopolkommission
Querverweise
Auf § 44 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 195 (Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 62 (Gutachten der Monopolkommission)