Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 8 - Monopolkommission (§§ 44 - 47) |
(1) 1Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. 2Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) 1Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig. 3Die Bundesregierung hört die Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder vorschlägt. 4Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
(3) 1Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. 2Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 3Sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt haben.
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Rechtsprechung zu § 45 GWB
Entscheidung zu § 45 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 16.12.2002 - Kart 25/02
Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern in der mündlichen Verhandlung im ...
§ 45 GWB in Nachschlagewerken
- § 45 GWB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Monopolkommission