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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 1 - Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen (§§ 1 - 17)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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§ 1
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Vorherige Gesetzesfassung

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Rechtsprechung zu § 1 GWB

1.353 Entscheidungen zu § 1 GWB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
          § 2 (Freigestellte Vereinbarungen)
        Wettbewerbsregeln
          § 26 (Anerkennung)
        Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
          § 28 (Landwirtschaft)
          § 30 (Presse)
          § 31 (Verträge der Wasserwirtschaft)
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32c (Kein Anlass zum Tätigwerden)
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33c (Schadensabwälzung)
            § 33d (Gesamtschuldnerische Haftung)
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47b (Aufgaben)
          Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
            § 47k (Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe)
     
      Kartellbehörden
        Bundeskartellamt
          § 53 (Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte)
     
      Verfahren
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
            § 81d (Zumessung der Geldbuße)
          Kronzeugenprogramm
            § 81h (Ziel und Anwendungsbereich)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 GWB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Wettbewerb
          § 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
          Wettbewerbsregeln
            Vorschriften für Unternehmen
              Art. 81 ff. (ex-Art. 85) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

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