Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) 1Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. 2Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299aBestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299bBestechung im Gesundheitswesen § 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 301Strafantrag § 302(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 298 StGB
113 Entscheidungen zu § 298 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte ...
- LG Regensburg, 03.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung, ...
- BGH, 25.07.2012 - 2 StR 154/12
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (vertikale Absprachen;
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- BVerfG, 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots); ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 02.02.2023 - 5 KLs 400 Js 196515/22
Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bei Wechsel des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 4 B 790/17
Schutzgut des freien Wettbewerbs auch bei beschränkten Ausschreibungen und ...
- LAG Düsseldorf, 02.11.2015 - 14 Sa 800/15
Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im ...
- BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14
Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere ...
Querverweise
Auf § 298 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 298 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 1 (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- §§ 97 ff. (Grundsätze der Vergabe)