Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) 1Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. 2Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299aBestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299bBestechung im Gesundheitswesen § 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 301Strafantrag § 302(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 298 StGB
130 Entscheidungen zu § 298 StGB in unserer Datenbank:
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte ...
- BGH, 17.09.2024 - KRB 101/23
Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.03.2025 - KRB 101/23
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- OLG Düsseldorf, 11.11.2022 - 2 Kart 2/20
- BGH, 10.03.2025 - KRB 101/23
- BGH, 25.07.2012 - 2 StR 154/12
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (vertikale Absprachen;
- LG Regensburg, 04.07.2019 - 6 KLs 152 Js 16476/16
Öffentlich geförderte Wohnungen, Reservierungsvereinbarung, ...
- OLG Saarbrücken, 13.10.2023 - 1 Ws 55/23
Tatbeendigung bei wettbewerbsbeschränkender Absprache?
- BVerfG, 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots); ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 298 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 298 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- § 1 (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- §§ 97 ff. (Grundsätze der Vergabe)