Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 26. Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 - 302) |
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 20.11.2015
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 | |
| 08.07.2004 | Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) | 03.07.2004 |
beschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 299Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr § 299aBestechlichkeit im Gesundheitswesen § 299bBestechung im Gesundheitswesen § 300Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen § 301Strafantrag § 302(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 301 StGB
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- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21
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Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20
Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (keine Strafbarkeit bei ...
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Schutzgut des freien Wettbewerbs auch bei beschränkten Ausschreibungen und ...
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§ 301 StGB in Nachschlagewerken
- § 301 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Besonderes öffentliches Interesse