Teledienstegesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 4) |
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. | die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind, | |
2. | die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, | |
3. | die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, | |
4. | Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten, | |
5. | die Anforderungen an Verteildienste, | |
6. | das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte, | |
7. | die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, | |
8. | Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, | |
9. | die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen, | |
10. | das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht. |
(5) 1Das Angebot und die Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informationspflichten vor.
Fassung aufgrund des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) vom 14.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2001 | Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) | 14.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 4 TDG
36 Entscheidungen zu § 4 TDG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2006 - I ZR 229/03
Pietra di Soln
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 04.09.2003 - 29 U 2690/03
Markenrechtsschutz - zur Zulässigkeit einer Internetwerbung mit der Bezeichnung ...
- OLG München, 09.10.2003 - 29 U 2690/03
Markenschutz: "Solnhofer Platte" - "Pietra di Soln"
- OLG München, 04.09.2003 - 29 U 2690/03
- BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08
Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
- BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03
Arzneimittelwerbung im Internet
- OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 9/06
Lotteriewesen: Anwendung des Lotteriestaatsvertrages auf einen in Österreich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12
GEMA ./. YouTube I
- KG, 13.02.2007 - 5 W 37/07
Wettbewerbsrecht: Bagatellverstoß bei fehlender Angabe der Versandkosten im ...
- OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02
Wettbewerbsrecht: Verletzung der einer Telekommunikationsdiensteanbieterin im ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 TDG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 27 (weggefallen) (zu § 4 III Nr. 1)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Allgemeines
- §§ 1 ff. (Allgemeines) (zu § 4 IV Nr. 6)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- §§ 1 ff. (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) (zu § 4 IV Nr. 8)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- §§ 3 ff. (Geltung für Inlandstaten) (zu § 4 V 1 Nr. 1)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich des Gesetzes) (zu § 4 IV Nr. 10)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck des Gesetzes) (zu § 4 IV Nr. 10)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Bestellung zum Notar
- §§ 1 ff. (Stellung und Aufgaben des Notars) (zu § 4 IV Nr. 1)