Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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Rechtsprechung zu § 5 OWiG
56 Entscheidungen zu § 5 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 20.07.2026 - 19 U 63/25
Rückzahlung von Spielverlusten eines Spielers aus der Teilnahme an ...
- BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16
Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur ...
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 35/25
Online-Poker, Ansprüche bei Spielteilnahmen aus dem Ausland, ...
- OLG Köln, 10.07.2026 - 19 U 9/25
Rückzahlung von finanziellen Verlusten eines Spielers und Verbrauchers aus der ...
- VG München, 21.05.2019 - M 7 K 17.2544
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Nähe zur Reichsbürgerbewegung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.01.2022 - 24 B 20.2539
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Zugehörigkeit zur "Reichsbürgerbewegung"
- VGH Bayern, 27.01.2022 - 24 B 20.2539
- VG München, 21.05.2019 - M 7 K 17.2172
Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von "Reichsbürgern"
- OLG Bamberg, 29.11.2018 - 2 Ss OWi 1359/18
Inhaltliche Anforderungen an Beschlussbegründung nach § 72 OWiG
- BayObLG, 03.03.1980 - 3 ObOWi 246/79
Territorialitätsprinzip bei Überschreitung der zulässigen täglichen Lenkzeit; ...
- OLG Köln, 29.10.1991 - Ss 508/91
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 OWiG:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 59 (Geldbußen gegen Unternehmen)
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 V Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 1 Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 27