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Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
Zitiervorschläge
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§ 54Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 54aStrafvorschriften
§ 55Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
§ 55aUnbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
§ 55bUnbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
§ 56Bußgeldvorschriften
§ 57Bußgeldvorschriften
§ 58(weggefallen)
§ 59Geldbußen gegen Unternehmen
§ 60Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 60aBeteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
§ 60bBekanntmachung von Maßnahmen
§ 60cBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554
§ 60dBekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienst-
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Rechtsprechung zu § 59 KWG
2 Entscheidungen zu § 59 KWG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 12.09.2003 - 7 E 2628/02
Modalitäten des Wahlverfahrens in der Stadt Maintal teilweise unvereinbar mit dem ...
- BGH, 25.09.1986 - III ZR 231/85
Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 59 KWG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 5 (Räumliche Geltung)