Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
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Rechtsprechung zu § 55 KWG
33 Entscheidungen zu § 55 KWG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18
Bürgermeisterabwahl
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.02.2013 - LVG 60/10
Eingemeindung der Gemeinden Rieder und Bad Suderode sowie der Stadt Gernrode in ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - LVG 36/10
Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Reinsdorf gegen Regelungen zur ...
Zum selben Verfahren:
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.07.2013 - LVG 12/11
Verfassungsbeschwerden der Gemeinden Klein Schwechten und Schwarzholz gegen ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.05.2013 - LVG 58/10
Gemeindegebietsreform: Mühlanger
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 03.07.2014 - LVG 17/11
Gemeindegebietsreform Steinitz SAW
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 09.07.2013 - LVG 66/10
Gemeindegebietsreform
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.03.2013 - LVG 31/10
Gemeindegebietsreform
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2012 - LVG 52/10
Weitere Verfassungsbeschwerden gegen Gemeindegebietsreform zurückgewiesen