Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden, | |
| 2. | entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder | |
| 3. | entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann. |
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
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Rechtsprechung zu § 57 KWG
5 Entscheidungen zu § 57 KWG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 02.08.2023 - 8 A 616/18
Bürgermeisterabwahl
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2013 - 4 L 143/12
Kommunalwahl; Wahlanfechtung; Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2009 - 4 L 364/08
Zu verschiedenen Wahlfehlern bei einer Bürgermeisterwahl und deren ...
- VG Magdeburg, 12.05.2004 - 9 A 566/02
- VG Frankfurt/Main, 22.11.2002 - 7 E 2305/01
Zurückweisung eines Wahlvorschlages wegen fehlender Unterschrift des ...