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Kreditwesengesetz

   Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KWG (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
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§ 54
Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder
3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026 (BGBl. I Nr. 97), in Kraft getreten am 15.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.04.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)09.04.2026BGBl. I Nr. 97
31.03.2026
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz)25.03.2026BGBl. I Nr. 81
10.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz)04.02.2026BGBl. I Nr. 33
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
12.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften03.06.2021BGBl. I S. 1568
30.03.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie20.11.2015BGBl. I S. 2029
16.02.2013
Änderung
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Änderung
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)13.02.2013BGBl. I S. 174
30.04.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie01.03.2011BGBl. I S. 288

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Rechtsprechung zu § 54 KWG

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Querverweise

Auf § 54 KWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 7b (Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
     
      Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
        § 60a (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 64o (Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz)
Was ist das?

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