Kreditwesengesetz
| Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt, | |
| 2. | entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder | |
| 3. | ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
(4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1503/2020 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 31.03.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 | |
| 10.02.2026 | Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) | 04.02.2026 | |
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 12.08.2022 | Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften | 03.06.2021 | |
| 30.03.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
| 16.02.2013 | Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) | 13.02.2013 | |
| 30.04.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie | 01.03.2011 |
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Rechtsprechung zu § 54 KWG
376 Entscheidungen zu § 54 KWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2026 - 6 S 2307/25
Vergleichbarkeit von Vergehen nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG mit den ...
- BGH, 08.03.2023 - 1 StR 281/22
Einziehung (Abgrenzung von Tatertrag und Tatobjekt: rechtsgutbezogene Wertung; ...
- OLG Stuttgart, 24.07.2026 - 5 U 17/24
- LG Rottweil, 30.07.2026 - 1 O 61/24
- OLG Dresden, 13.11.2024 - 8 U 886/24
Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung von zwei ...
- OLG Dresden, 25.04.2024 - 8 U 514/23
Schadensersatzrechtliche Einstandspflicht des Geschäftsleiters einer ...
- OLG Köln, 21.12.2023 - 24 U 95/23
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und sittenwidriger ...
- BGH, 09.11.2023 - III ZR 105/22
Haftung eines Organs für unerlaubte Bankgeschäfte - Schadensersatz wegen ...
- BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16
Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss ...
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 03.08.2016 - 42 S 1920/15
Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Vermögensanlage, hier: Verstoß gegen § 54 ...
- LG Würzburg, 03.08.2016 - 42 S 1920/15
Querverweise
Auf § 54 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7b (Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 60a (Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64o (Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- § 40a (Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen)