Kreditwesengesetz
Siebenter Abschnitt - Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 54 - 60d) |
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Rechtsprechung zu § 60 KWG
3 Entscheidungen zu § 60 KWG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 155/97
Funktionsvorbehalt für Beamte - Bankenaufsicht
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 25.11.1996 - 17 Sa 107/96
Bewerbung; Bescheidung; Öffentlicher Dienst; Beamter; Gleichheitsrecht; ...
- LAG Berlin, 25.11.1996 - 17 Sa 107/96
- VG Koblenz, 23.01.2007 - 1 K 1280/06
Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines kommunalen Wahltermins; Rechtmäßigkeit der ...