Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Rechtsprechung zu § 7 OWiG
40 Entscheidungen zu § 7 OWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16
Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur ...
- AG Kassel, 28.10.2008 - 384 OWi 9633 Js 31944/08
Ordnungswidrigkeit: Zuständiges Gericht
- OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - U (Kart) 17/17
- BGH, 10.09.2003 - 2 AR 164/03
Örtliche Zuständigkeit bei Einspruch gegen Verfallbescheid im Bußgeldverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.09.2003 - 2 ARs 258/03
Zuständigkeitsbestimmung; Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit; ...
- BGH, 10.09.2003 - 2 ARs 258/03
- BGH, 27.10.1961 - 2 StR 193/61
Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei Bedeutungslosigkeit einer ...
- OLG Köln, 29.10.1991 - Ss 508/91
Xxxxxxxxxx
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.06.1985 - 2 StR 13/85
Tatbeitrag eines V-Mannes der Polizei im Zusammenhang mit der Verurteilung eines ...
- BGH, 24.11.1961 - 2 StR 540/60
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 OWiG:
- Telemediengesetz (TMG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 V Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)
- Teledienstegesetz (TDG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 V 1 Nr. 1 (Herkunftslandprinzip)