Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
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Rechtsprechung zu § 8 OWiG
54 Entscheidungen zu § 8 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 18.11.2020 - 3 Ws (B) 240/20
Aufstellen von Unterkünften in einem Landschaftsschutzgebiet
- BayObLG, 24.06.2021 - 202 ObOWi 660/21 Corona
Auslegung des Merkmals "ohne triftigen Grund" der Bayerischen ...
- OLG Jena, 07.12.2023 - 3 OLG 191 SsBs 39/22
Ordnungswidriges Handeln durch unbefugte Übermittlung von Sachen oder Nachrichten ...
- FG München, 02.09.2016 - 7 K 869/15
Anspruch auf Kindergeld, Kindergeldfestsetzung, Kindergeldanspruch, ...
- FG Schleswig-Holstein, 17.06.2015 - 1 K 213/14
Verfahrensrechtliche Rückabwicklung einer Kindergelddoppelzahlung
- BayObLG, 30.04.2026 - 201 ObOWi 287/26
Feststellungsanforderungen bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische ...
- AG Calw, 26.06.2025 - 1 Ls 34 Js 29889/23
- OVG Saarland, 23.02.1968 - II R 11/68
Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Hilfspolizeibeamte; Zuständigkeit für die ...
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 2 RBs 1/20
Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette
- SG München, 23.11.2020 - S 28 KA 169/18
Vertragsärztliches Disziplinarverfahren