Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) 1Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. 2Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
(3) 1Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. 2Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
Rechtsprechung zu § 14 OWiG
250 Entscheidungen zu § 14 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 08.01.2020 - 2 RBs 185/19
Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des Verstoßes
- OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20
Unterlassenes Angebot
- BGH, 25.08.2020 - KRB 25/20
- LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18
Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell
- BGH, 10.12.2019 - VI ZR 71/19
Inkassogeschäft: Verbotsirrtum bei Irren über Registrierungspflicht; Ansprüche ...
- OLG Düsseldorf, 11.11.2022 - 2 Kart 2/20
- VG Leipzig, 11.09.2018 - 5 L 453/18
Einziehung eines Jagdscheins wegen Schießens aus einem fahrenden Pkw
- BGH, 30.07.2019 - VI ZR 486/18
Tatbestandsirrtum bei Annahme einer zulässigen Rechtsdienstleistung
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
Kapitalanlagegeschäft unter Einbeziehung des vom Anlageempfänger einzuziehenden ...
- OLG Karlsruhe, 13.11.2018 - 17 U 110/17
- LG Aachen, 14.03.2022 - 33a StVK 75/22
Strafvollzug; Gefangenenmitverantwortung; Rechtsdienstleitung; ...
Querverweise
Auf § 14 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 246e (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension)
Redaktionelle Querverweise zu § 14 OWiG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 14 IV)