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Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

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Rechtsprechung zu § 10 OWiG

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