Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html
§ 10 OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html)
§ 10 OWiG
§ 10 Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/10.html)
§ 10 Ordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Vorsatz und Fahrlässigkeit

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

Rechtsprechung zu § 10 OWiG

170 Entscheidungen zu § 10 OWiG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 170 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht