Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
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Rechtsprechung zu § 15 OWiG
18 Entscheidungen zu § 15 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 15.10.1996 - 1 Ss (B) 351/96
Rechtfertigung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf Autobahn, um die durch einen ...
- BGH, 17.12.1970 - KRB 1/70
A) "Ne bis in idem" im Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten b) ...
- BayObLG, 27.10.1972 - RReg. 6 St 628/72
Verschlechterungsverbot; Tatrichter; Beschluss; Hauptverhandlung; ...
- BayObLG, 15.01.1974 - RReg. 5 St 613/73
Haltverbot in Zufahrtsspur zum Parkhaus durch Zusatzzeichen
- AG Niebüll, 24.07.2013 - 6 OWi 23/13
Fahrverbot, Absehen, verkehrspsychologische Maßnahme, Anhebung, Geldbuße
- OLG Brandenburg, 23.06.1998 - 1 Ss OWi 46 B/98
Überschreitung einer durch Rechtsvorschrift zum Zwecke der Gefahrenabwehr ...
- VG Gelsenkirchen, 03.11.2014 - 9 K 487/12
Nutzungsuntersagung innerhalb einer WEG ist zivilrechtlicher Natur!
- BGH, 13.02.1975 - 4 StR 537/74
Verjährung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Unterbrechen einer ...
- OLG Celle, 16.09.1996 - 2 Ss OWi 213/96
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt