Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Zweiter Abschnitt - Grundlagen der Ahndung (§§ 8 - 16) |
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4) 1Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.
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Rechtsprechung zu § 13 OWiG
49 Entscheidungen zu § 13 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 07.12.2023 - 3 OLG 191 SsBs 39/22
Ordnungswidriges Handeln durch unbefugte Übermittlung von Sachen oder Nachrichten ...
- BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
Geldbuße als Betriebsausgabe
- BFH, 09.06.1999 - I R 64/97
Keine Rückstellung für Geldbußen
- OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - U (Kart) 17/17
- FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06
Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. ...
- OLG Hamm, 07.02.2012 - 1 RBs 200/11
Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb eines Sperrbezirks; Untauglicher ...
- BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74
Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von ...
- BVerfG, 28.10.1969 - 2 BvL 7/69
Unzulässige Richtervorlage bezüglich des Bußgeldkatalogs
- BFH, 21.11.1983 - GrS 3/82
Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Ordnungswidrigkeit - Geldbuße - ...
- BFH, 28.04.1982 - I R 130/80
Öffentlich-rechtliche Sparkasse - Abzugsfähigkeit einer Geldbuße - ...