EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften (Art. 81 - 97) |
Kapitel 1 - Wettbewerbsregeln (Art. 81 - 89) |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen (Art. 81 - 86) |
(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) | die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; | |
b) | die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; | |
c) | die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; | |
d) | die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; | |
e) | die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. |
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
- | Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, | |
- | Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, | |
- | aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, |
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
a) | Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder | |
b) | Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. |
Rechtsprechung zu Art. 81 EG
1.710 Entscheidungen zu Art. 81 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13
Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor ...
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
- EuGH, 11.11.2021 - C-819/19
Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur ...
- EuGH, 27.02.2014 - C-365/12
Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12
Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Aufhebung - Verordnung (EG) Nr. ...
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12
- EuGH, 11.09.2014 - C-67/13
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 30.06.2016 - T-491/07
CB / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13
CB / Kommission
- EuG, 30.06.2016 - T-491/07
- EuGH, 16.06.2016 - C-155/14
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für ...
- EuG, 23.01.2014 - T-391/09
Querverweise
Auf Art. 81 EG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts
- § 22 (Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 81 EG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 134 (Gesetzliches Verbot) (zu Art. 81 II)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
- §§ 1 ff. (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) (zu Art. 81 ff)