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Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a)   
   Titel V - Der Verkehr (Art. 70 - 80)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EG (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag (https://dejure.org/gesetze/EG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EG-Vertrag
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Art. 80
(ex-Art. 84)

(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.

Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.

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Rechtsprechung zu Art. 80 EG

70 Entscheidungen zu Art. 80 EG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 80 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Grundsätze
        Art. 14 (ex-Art. 7a)
     
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Der Verkehr
          Art. 76 (ex-Art. 80)
Was ist das?

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