EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel V - Der Verkehr (Art. 70 - 80) |
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
Rechtsprechung zu Art. 77 EG
7 Entscheidungen zu Art. 77 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-614/20
Lux Express Estonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche ...
- RG, 15.04.1930 - III 219/29
1. Hat sich durch Art. 131 RVerf. etwas geändert an dem durch Art. 77 EG. z. BGB. ...
- RG, 19.01.1915 - III 282/14
Haftung des Reichsfiskus für die Kanallotsen.
- RG, 09.01.1914 - III 267/13
Öffentliche Gewalt; Lehrer an höheren städtischen Lehranstalten
- EuGH, 07.05.2009 - C-504/07
Antrop u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwohlverpflichtungen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2002 - C-435/00
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS IST DIE GESTALTUNG GRIECHISCHER HAFENGEBÜHREN ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 14.11.2002 - C-435/00
DER SEEVERKEHR ZWISCHEN RHODOS UND DER TÜRKEI DARF KEINEN STRENGEREN BEDINGUNGEN ...
- EuGH, 14.11.2002 - C-435/00
Querverweise
Auf Art. 77 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Politiken der Gemeinschaft
- Der Verkehr
- Art. 73 (ex-Art. 77)