EG-Vertrag
| 3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
| Titel V - Der Verkehr (Art. 70 - 80) |
Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.
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Rechtsprechung zu Art. 72 EG
5 Entscheidungen zu Art. 72 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17
Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die ...
- BFH, 12.08.1999 - VII R 112/98
Kfz-Steuer bei Anhänger
- VG Regensburg, 17.03.2016 - RN 5 K 14.1782
Versagung von Agrarbeihilfe wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tötens wild ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2001 - C-115/00
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