Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
| Kapitel 7 - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43a) |
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.
Vorschrift eingefügt durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 |
kontrolle § 36Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37Zusammenschluss § 38Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung § 39Anmelde- und Anzeigepflicht § 39a(weggefallen) § 40Verfahren der Zusammenschluss-
kontrolle § 41Vollzugsverbot, Entflechtung § 42Ministererlaubnis § 43Bekanntmachungen § 43aEvaluierung
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Rechtsprechung zu § 43a GWB
Entscheidung zu § 43a GWB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 23.02.2017 - 6 U 37/16
Bedingungen des Zugangsgewährungsverhältnisses zu Kfz-Daten für unabhängige ...