Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 7 - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43a) |
(1) 1Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. 2Dies gilt nicht, wenn
1. | die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder | |
2. | die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder | |
3. | 1die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. 2Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte. |
(2) 1Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. 2Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
kontrolle § 36Grundsätze für die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37Zusammenschluss § 38Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung § 39Anmelde- und Anzeigepflicht § 39aAufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse § 40Verfahren der Zusammenschluss-
kontrolle § 41Vollzugsverbot, Entflechtung § 42Ministererlaubnis § 43Bekanntmachungen § 43aEvaluierung
Rechtsprechung zu § 36 GWB
278 Entscheidungen zu § 36 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21
- BGH, 12.01.2021 - KVR 34/20
CTS Eventim/Four Artists
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.03.2020 - KVZ 3/19
Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als erheblich für die ...
- OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - Kart 3/18
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes
- BGH, 24.03.2020 - KVZ 3/19
- KG, 11.02.2022 - U 4/21
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - Kart 5/15
Befugnisse des Bundeskartellamts im Fusionskontrollverfahren
- OLG München, 23.11.2020 - Verg 7/20
Ausschluss vom Vergabeverfahren
- OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 4 Kart 6/15
"Süßwarenkartell"
- VK Bund, 30.04.2018 - VK 2-18/18
Berufung auf Referenz setzt die Einbindung des Referenzinhabers in die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - Verg 36/18
Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss einer Vergabekammer des Bundes
- OLG Düsseldorf, 17.04.2019 - Verg 36/18
Querverweise
Auf § 36 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47c (Datenverwendung)
- Verfahren
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 186 (Übergangsbestimmungen)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
- § 163 (Umlageverfahren)