Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l)   
   Kapitel 7 - Zusammenschlusskontrolle (§§ 35 - 43a)   
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Textdarstellung

  

§ 42
Ministererlaubnis

(1) 1Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. 2Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 3Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. 4Weicht die Entscheidung vom Votum der Stellungnahme ab, die die Monopolkommission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat, ist dies in der Verfügung gesondert zu begründen.

(2) 1Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2§ 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) 1Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu stellen. 2Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird. 3Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.

(4) 1Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. 2Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag unverzüglich schriftlich mit. 3Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt. 4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag der antragstellenden Unternehmen um bis zu zwei Monate verlängern. 5In diesem Fall ist Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung ist den antragstellenden Unternehmen innerhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.

(5) 1Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. 3Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Leitlinien über die Durchführung des Verfahrens.

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Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1416), in Kraft getreten am 09.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.06.2017
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen01.06.2017BGBl. I S. 1416
08.09.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
30.06.2013
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738
08.11.2006
Änderung
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Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407

Rechtsprechung zu § 42 GWB

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Querverweise

Auf § 42 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Zusammenschlusskontrolle
          § 41 (Vollzugsverbot, Entflechtung)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 56 (Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung)
            § 60 (Einstweilige Anordnungen)
            § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)
          Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
            § 66 (Aufschiebende Wirkung)
          Beschwerde
            § 73 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
            § 74 (Frist und Form)
        Bußgeldsachen
          Bußgeldvorschriften
            § 81 (Bußgeldtatbestände)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 90 (Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden)
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