Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Dritter Titel - Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen (§§ 155 - 164) |
(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.
(2) 1Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. 2Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. 3Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. 4Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. 5§ 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 |
kontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen § 159Schließung § 160Insolvenz von Krankenkassen § 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung § 162Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen-
verbänden § 163Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen § 164Vorübergehende finanzielle Hilfen
Rechtsprechung zu § 158 SGB V
5 Entscheidungen zu § 158 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2018 - L 6 KR 26/18
Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer ...
- BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 10/00 R
Kein sofortiges Wahlrecht für betriebsfremde Versicherte bei Öffnung einer ...
- BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R
Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung - ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2006 - L 5 KR 103/05
Feststellungsklage - Bestehen eines Rechtsverhältnisses auch gegenüber Dritten - ...
- BSG, 29.06.1994 - 1 RR 4/92
Betriebskrankenkasse - Abstimmung - Genehmigungsverfahren
Querverweise
Auf § 158 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)