Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 3 - Vollstreckung (§ 86a) |
1Die Kartellbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. 2Die Höhe des Zwangsgeldes gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann für jeden Tag des Verzugs ab dem in der Androhung bestimmten Zeitpunkt bis zu 5 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung betragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 86a GWB
14 Entscheidungen zu § 86a GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 8/25
Teilweise Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des ...
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
Anordnung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Presseunternehmens gegen ...
- VK Sachsen, 31.08.2011 - 1/SVK/030-11
Wann ist eine Interimsvergabe zulässig?
- BGH, 23.06.2009 - KZR 21/08
Entega
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.06.2009 - KZR 22/08
Bestimmung des sachlich maßgeblichen Marktes für die Prüfung einer ...
- BGH, 23.06.2009 - KZR 22/08
- OLG Düsseldorf, 20.08.2025 - Kart 7/22
Kartellrechtliche Entscheidung zur Kündigung und eingeschränkten Verlängerung ...
- OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - Kart 5/15
Befugnisse des Bundeskartellamts im Fusionskontrollverfahren
- BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06
Soda-Club
- OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 Kart 3/15
Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Kartellrechtsverstoß: ...
Querverweise
Auf § 86a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 59b (Durchsuchungen)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Verfahren vor der Vergabekammer
- § 169 (Aussetzung des Vergabeverfahrens)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)