Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62) |
(1) 1Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. 2Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. 3Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:
1. | wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; | |
2. | Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; | |
3. | Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden; | |
4. | in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer. |
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 54 GWB
131 Entscheidungen zu § 54 GWB in unserer Datenbank:
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Information Informationszugang Kartellbehörde Kartellschadensersatz ...
- OLG Düsseldorf, 02.06.2016 - Kart 5/15
Zulässigkeit der Rücknahme des Beiladungsantrags im Fusionskontrollverfahren nach ...
- BGH, 21.09.2021 - KVZ 87/20
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
- OLG Frankfurt, 04.09.2014 - 11 W 3/14
Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über Akteneinsichtsgesuch als an ...
- OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 2 Kart 1/18
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18
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- LAG Düsseldorf, 29.01.2018 - 14 Sa 591/17
Schienenkartell - Schadensersatzprozess an das Landgericht Dortmund verwiesen
Querverweise
Auf § 54 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 73 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 GWB:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Kartellbehörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 49 (Bundeskartellamt und oberste Landesbehörde) (zu § 54 III)