Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62) |
(1) 1Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.
(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. 2Hierüber ist er zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
| 30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
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Rechtsprechung zu § 58 GWB
18 Entscheidungen zu § 58 GWB in unserer Datenbank:
- VK Berlin, 29.11.2024 - VK-B1-13/24
"Muss"-Kriterien = Mindestanforderungen?
- OLG Düsseldorf, 10.08.2011 - Verg 37/11
Zulässigkeit einer Beschlagnahmeanordnung im Vergabenachprüfungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - Verg 6/22
Zuschlagskriterien müssen Auftragsbezug haben!
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 761/19
"Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - 15 A 873/18
Amtliche Information Vorhandensein Löschungsanspruch Herausgabeanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 - 3 Kart 750/19
"Briefmarkenentgelte" für Gastransport sind zulässig
- VK Westfalen, 24.07.2020 - VK 2-13/20
Maximalpunktzahl erhalten: Einführung von Unterkriterien bleibt folgenlos!
- VG Köln, 06.04.2009 - 4 K 6606/08
Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern
Querverweise
Auf § 58 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Verfahren vor der Vergabekammer
- § 163 (Untersuchungsgrundsatz)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)