Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96)   
   Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Kartellbehörden (§§ 54 - 62)   
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Textdarstellung

  

§ 58
Beschlagnahme

(1) 1Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.

(3) 1Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. 2Hierüber ist er zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) 1Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021 (BGBl. I S. 2), in Kraft getreten am 19.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
30.06.2013
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen26.06.2013BGBl. I S. 1738

Rechtsprechung zu § 58 GWB

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Querverweise

Auf § 58 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Befugnisse der Kartellbehörden
            § 32e (Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen)
            § 32g (Untersuchung von möglichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act))
        Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
          Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
            § 47d (Befugnisse)
     
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Nachprüfungsverfahren
          Verfahren vor der Vergabekammer
            § 163 (Untersuchungsgrundsatz)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Allgemeine Grundsätze
          § 69 (Anwendungsbereich)
     
      Organisation der Krankenkassen
        Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
          Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
            § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
Was ist das?

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