Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
| Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
(1) 1Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. 3Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. 4Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(2) 1Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2Dabei berücksichtigt er auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. 3Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags schriftlich oder elektronisch und fordert beim Auftraggeber die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). 4Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort nach den Vorgaben des Vorsitzenden oder hauptamtlichen Beisitzers soweit möglich als elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. 5Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und die §§ 59b sowie 61 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 | |
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 163 GWB
263 Entscheidungen zu § 163 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 19 Verg 2/26
Wahrung der Schriftform eines Nachprüfungsantrags; Ausschreibung der Vergabe von ...
- VK Bund, 15.07.2026 - VK 1-59/26
Systemwechsel birgt erhebliche Nachteile: Produktvorgabe zulässig!
- VK Berlin, 24.09.2020 - VK-B1-10/19
Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
Telefonieübersetzung - Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an ...
- VK Berlin, 12.06.2019 - VK-B1-10/19
Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
- VK Bund, 30.08.2019 - VK 2-60/19
Verbindliche Honorare nach HOAI in Vergabeunterlagen nach EuGH vom 04.07.2019; ...
- OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 3/21
Abfall-ÖPP - Nachprüfungsantrag in einem Vergabeverfahren bezüglich der Gründung ...
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 - Verg 44/22
Überlassung von ungelerntem Personal ist keine Eignungsleihe!
- KG, 14.04.2026 - Verg 13/25
Transparenzanspruch des Bieters bei unzureichender Information über die ...
- KG, 08.10.2025 - Verg 2/25
Sind Abbruch- und Entsorgungsleistungen getrennt auszuschreiben?