Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
(1) 1Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss. 3Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet. 4Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
(2) 1Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 2Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. 3Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). 4Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. 5Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechtsprechung zu § 163 GWB
201 Entscheidungen zu § 163 GWB in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 08.02.2024 - 3194.Z3-3_07-4
Aufhebung des Vergabeverfahrens, Beiladungsbeschluß, Laufendes ...
- VK Berlin, 24.09.2020 - VK-B1-10/19
Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
Telefonieübersetzung - Zurückverweisung eines Vergabenachprüfungsverfahrens an ...
- VK Berlin, 12.06.2019 - VK-B1-10/19
Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
- VK Bund, 30.08.2019 - VK 2-60/19
Verbindliche Honorare nach HOAI in Vergabeunterlagen nach EuGH vom 04.07.2019; ...
- VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 4/23
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Preis ungewöhnlich niedrig: Bieter muss "Seriosität" des Angebots nachweisen!
- OLG Rostock, 30.09.2021 - 17 Verg 3/21
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