Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
Zitiervorschläge
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Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.03.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.04.2020 | Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik | 25.03.2020 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
§ 160Einleitung, Antrag
§ 161Form, Inhalt
§ 162Verfahrensbeteiligte, Beiladung
§ 163Untersuchungs-
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
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grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechtsprechung zu § 170 GWB
3 Entscheidungen zu § 170 GWB in unserer Datenbank:
- VK Südbayern, 28.09.2020 - 3194.Z3-3_01-20-11
Wird der Auftragswert nicht sorgfältig ermittelt, hilft auch kein Risikozuschlag!
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