Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
(1) 1Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 2Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) 1Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 2Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 3§ 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
(3) 1Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. 2Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. 4§ 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechtsprechung zu § 168 GWB
635 Entscheidungen zu § 168 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22
Ausschreibung eines Rahmenvertrags: Auftraggeber muss Höchstwert/-menge angeben!
- OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22
Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren
- OLG Bremen, 04.11.2022 - 2 Verg 1/22
Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen ...
- OLG Schleswig, 19.09.2022 - 54 Verg 3/22
Bieter muss nur die ihn benachteiligenden Vergaberechtsverstöße rügen!
- BayObLG, 20.01.2022 - Verg 7/21 Corona
Dringlichkeit der Vergabe bezüglich des Ankaufs von Antigen-Schnelltests zur ...
- KG, 10.05.2022 - Verg 1/22 Corona
Sofortige Beschwerden des Landes Berlin in dem Vergabenachprüfungsverfahren ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.05.2022 - Verg 2/22 Corona
Nur die bekannt gemachten Eignungskriterien zählen!
- KG, 10.05.2022 - Verg 2/22 Corona
- VK Bund, 19.10.2022 - VK 1-85/22
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Klebebändern (Antragsbefugnis, ...
- VK Niedersachsen, 22.08.2022 - VgK-15/22
Auftraggeber muss Leistungsversprechen nicht von Gutachter prüfen lassen!
- VK Rheinland-Pfalz, 06.01.2021 - VK 1-22/19
Maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Vorsitzenden reicht!