Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
(1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.
(2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist.
(3) 1Jeder Beteiligte hat mit Übersendung seiner Akten oder Stellungnahmen auf die in Absatz 2 genannten Geheimnisse hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen. 2Erfolgt dies nicht, kann die Vergabekammer von seiner Zustimmung auf Einsicht ausgehen.
(4) Die Versagung der Akteneinsicht kann nur im Zusammenhang mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechtsprechung zu § 165 GWB
489 Entscheidungen zu § 165 GWB in unserer Datenbank:
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Rügepräklusion gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB bei Einzelabruf bzgl. der schon ...
Querverweise
Auf § 165 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)