Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor der Vergabekammer (§§ 160 - 170) |
(1) 1Die Vergabekammer entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die sich auf einen Termin beschränken soll. 2Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Unzulässigkeit oder bei offensichtlicher Unbegründetheit des Antrags kann nach Lage der Akten entschieden werden.
(2) Auch wenn die Beteiligten in dem Verhandlungstermin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten sind, kann in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
grundsatz § 164Aufbewahrung vertraulicher Unterlagen § 165Akteneinsicht § 166Mündliche Verhandlung § 167Beschleunigung § 168Entscheidung der Vergabekammer § 169Aussetzung des Vergabeverfahrens § 170Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Rechtsprechung zu § 166 GWB
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