Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 2 - Nachprüfungsverfahren (§§ 155 - 184) |
Abschnitt 3 - Sofortige Beschwerde (§§ 171 - 184) |
(1) 1Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu.
(2) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) 1Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. 2Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
(4) 1Rechtssachen nach den Absätzen 1 und 2 können von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung anderen Oberlandesgerichten oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
vorschriften § 176Vorabentscheidung über den Zuschlag § 177Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts § 178Beschwerde-
entscheidung § 179Bindungswirkung und Vorlagepflicht § 180Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch § 181Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens § 182Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer § 183Korrekturmechanismus der Kommission § 184Unterrichtungs-
pflichten der Nachprüfungs-
instanzen
Rechtsprechung zu § 171 GWB
191 Entscheidungen zu § 171 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 135/19
Fahrscheindrucker
- BGH, 29.11.2022 - XIII ZB 64/21
Vergabenachprüfungsverfahren: Grundlage der Streitwertbemessung im ...
- OLG München, 28.08.2019 - Verg 10/19
Beschwerdebefugnis von Beiladungspetenten
- OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22
Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18
Rechtsnatur der vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Halle, 14.11.2018 - 3 A 400/18
Verwaltungsrechtsweg bei Entscheidungen der Vergabekammer im unterschwelligen ...
- VG Halle, 14.11.2018 - 3 A 400/18
- OLG Rostock, 21.04.2021 - 17 Verg 1/21
Keine Zurückweisung als "offensichtlich unbegründet" ohne Akteneinsicht!
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 7/20
Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der Vergabekammer
- OLG Rostock, 03.02.2021 - 17 Verg 7/20
- OLG München, 28.08.2019 - Verg 11/19
Beschwerdebefugnis des Beiladungspetenten
- OLG Schleswig, 19.07.2023 - 54 Verg 3/23
Preis ungewöhnlich niedrig: Bieter muss "Seriosität" des Angebots nachweisen!
Querverweise
Auf § 171 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)