Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| Abschnitt 4 - Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 77 - 80) |
(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss.
(2) Ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, so verwirft sie der Bundesgerichtshof.
(3) Ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, so weist der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.
(4) 1Ist die Rechtsbeschwerde begründet, so kann der Bundesgerichtshof
| 1. | in der Sache entsprechend § 76 Absatz 2 bis 5 selbst entscheiden, | |
| 2. | den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. |
2Der Bundesgerichtshof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend § 142 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(5) Ergibt die Begründung der Beschwerdeentscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Beschwerdeentscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(6) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung nach einer Zurückverweisung die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs zugrunde zu legen.
(7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 09.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.07.2021 | Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze | 09.07.2021 | |
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 | |
| 09.06.2017 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 01.06.2017 | |
| 30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 | |
| 22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
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Rechtsprechung zu § 80 GWB
591 Entscheidungen zu § 80 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2025 - KVR 77/22
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- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21
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- OLG Brandenburg, 20.03.2018 - 6 Kart 3/15
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- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
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- VK Sachsen, 21.01.2025 - 1/SVK/022-24
Antwort auf Bieterfrage ist allen Bietern mitzuteilen!
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- VK Sachsen, 19.12.2024 - 1/SVK/017-24
Beantwortung einer Bieterfrage ist kein Staatsgeheimnis!
- VK Sachsen, 19.12.2024 - 1/SVK/017-24
- VK Sachsen, 03.05.2024 - 1/SVK/041-23
Weiter Beurteilungsspielraum: Wertung ist umfassend zu dokumentieren!
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- VK Sachsen, 07.07.2023 - 1/SVK/012-23
Rahmenvertrag für Einzelkonzessionen: Miniwettbewerb erforderlich!
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Mindestanforderungen an die Eignung sind unveränderlich!
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Ungenügende Referenz fehlt nicht!
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 80 GWB
| 30.12.1966 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) | BGBl. I 1967 S. 138 |
Querverweise
Auf § 80 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 94 (Kartellsenat beim Bundesgerichtshof)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202