(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
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Rechtsprechung zu § 306 StPO
1.431 Entscheidungen zu § 306 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 27.11.2024 - StB 66/24
Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftbeschwerde; Beurteilung des dringenden ...
- KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
Beschwerde in Strafsachen: Bedeutung der 3-Tages-Frist für die ...
- BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22
Fortdauer der Untersuchungshaft bei verzögerter Aktenvorlage an das ...
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen ...
- BVerfG, 21.10.2025 - 2 BvR 1552/24
Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter durch Verwerfung einer gegen ...
- LG Hamburg, 23.06.2026 - 617 Qs 20/25 Corona
Einziehung, Taterträge, Buchgeld, Konto, Strohmann, Strohfrau
- BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 431/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges ...
- OLG Zweibrücken, 16.12.2025 - 1 Ws 203/25
Schriftformerfordernis der Einlegung einer sofortigen Beschwerde
- LG Nürnberg-Fürth, 22.11.2024 - 18 Qs 17/24
Durchsuchung bei einem unverdächtigen Notar; Umfang des Beschlagnahmeverbotes ...
- OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 1 Orbs 34 Ss 468/23
Einsicht, Messunterlagen, Umfang, Bußgeldverfahren
Querverweise
Auf § 306 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87h (Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 306 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 299 (Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug) (zu § 306 I)