(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
Rechtsprechung zu § 306 StPO
1.128 Entscheidungen zu § 306 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2023 - 2 BvR 1343/22
Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss im Haftbeschwerdeverfahren trotz ...
- BGH, 03.05.2023 - StB 26/23
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
Notwendige Begründung eines Nichtabhilfebeschlusses bei Haftbeschwerde während ...
- BGH, 03.11.2022 - StB 49/22
Fortdauer der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit unter ...
- BGH, 09.02.2023 - StB 4/23
- BGH, 20.04.2022 - StB 16/22
- OLG Hamm, 25.04.2023 - 3 Ws 127/23
Haftbeschwerde, Zuständigkeitswechsel, Entscheidungszuständigkeit
- KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
Bedeutung der 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen ...
- BGH, 26.06.2019 - StB 10/19
Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts terroristischer ...
- LG Hechingen, 22.06.2020 - 3 Qs 45/20
Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde per E-Mail
Querverweise
Auf § 306 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87h (Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 18 (Befugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 306 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 299 (Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug) (zu § 306 I)