Strafprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a) |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Rechtsprechung zu § 306 StPO
782 Entscheidungen zu § 306 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 27.10.2014 - 2 Ws 360/14
Bedeutung der 3-Tagesfrist des § 306 Abs. 2 StPO
- OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
Reichweite einer sitzungspolizeilichen Anordnung
- OLG Dresden, 13.02.2014 - 2 Ws 658/13
Wahrung des Schriftformerfordernisses bei Beschwerdeeinreichung durch die ...
- OLG Hamm, 28.12.2017 - 4 Ws 241/17
Sofortige Beschwerde; Schriftform; E-Mail; elektronische Signatur
- OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender ...
- KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18
Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 119a StVollzG
- BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 745/14
Recht auf rechtliches Gehör (Pflicht zur Berücksichtigung einer bei der ...
- OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 2 Ws 59/17
Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung: Ordnungsgemäße ...
- OLG Bamberg, 19.03.2018 - 1 Ws 111/18
Weitere Beschwerde von Beschuldigten- wegen Untreue
- OLG Bamberg, 09.09.2014 - 22 Ws 66/14
Akteneinsicht im Strafverfahren: Anfall der Aktenversendungspauschale bei ...
Querverweise
Auf § 306 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478 (Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 6 (Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 306 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Allgemeine Vorschriften
- § 299 (Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug) (zu § 306 I)