(1) 1Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben, Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. 2Wenn die Erlaubnis Personengesamtheiten, rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere Person zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert anzuzeigen.
(2) 1Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. 2Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. 3Auf Verlangen der Erlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. 4Der Verleiher hat seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) 1In begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. 2Der Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. 2Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 304 bis 310 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 3Bei Gefahr im Verzuge können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. 4An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 |
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 7 AÜG
20 Entscheidungen zu § 7 AÜG in unserer Datenbank:
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