1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2022 | Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen | 19.10.2022 | |
01.04.2022 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften | 18.03.2022 | |
15.03.2020 | Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld | 13.03.2020 |
Rechtsprechung zu § 11a AÜG
Entscheidung zu § 11a AÜG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20 Corona
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