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__paste_bez____paste_norm__ AÜG (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AÜG
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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§ 17c
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(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

(2) 1Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. 2Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), in Kraft getreten am 16.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348
30.07.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze20.07.2011BGBl. I S. 1506

Rechtsprechung zu § 17c AÜG

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