(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2) 1Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. 2Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
(4) 1Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. 2Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. 3Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres ablehnt. 4Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch nicht länger als zwölf Monate.
(5) 1Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. 2Sie erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 2 AÜG
124 Entscheidungen zu § 2 AÜG in unserer Datenbank:
- BSG, 03.06.2026 - B 11 AL 8/24 R
Zur Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG und zur ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2024 - L 9 AL 169/22
Antrag auf Erteilung von Erlaubnissen zur Arbeitnehmerüberlassung
- SG Aachen, 08.08.2022 - S 25 AL 4/21
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2024 - L 9 AL 169/22
- LSG Schleswig-Holstein, 05.09.2024 - L 3 AL 95/24
Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- SG Kiel, 01.08.2024 - S 9 AL 3/24
Voraussetzungen einer kraft Gesetzes eintretenden Verlängerung der Erlaubnis für ...
- SG Kiel, 01.08.2024 - S 9 AL 3/24
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15
Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers - ...
- LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
- LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist; ...
- LSG Hamburg, 30.01.2019 - L 2 AL 18/18
Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
- LSG Schleswig-Holstein, 28.02.2020 - L 3 AL 27/20
Voraussetzungen eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis zur ...