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https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AÜG (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AÜG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AUEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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§ 13b
Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten

1Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 2Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.04.2011 (BGBl. I S. 642), in Kraft getreten am 01.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung28.04.2011BGBl. I S. 642

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Rechtsprechung zu § 13b AÜG

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